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§ 4 Burgenländisches Landes-Personalvertretungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

LGBl. Nr. 18/2011

Dienststellen

§ 4

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.

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