zu Abs. 3: LGBl. Nr. 18/2011 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 50/1996, LGBl. Nr. 18/2011
Geltungsbereich
§ 1
(1) Für die Bediensteten aller Dienststellen des Landes Burgenland wird eine Personalvertretung eingerichtet. Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Landesbeamte des Dienststandes,
- 2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen,
- 3. Lehrlinge des Landes.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
- a) die Bediensteten, die in Betrieben tätig sind,
- b) die Landeslehrer, die unter die Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 153/2009, fallen.
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