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§ 86 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Weidewirtschaftsplan

§ 86

Bei Regelungen, die Weidegemeinschaften betreffen, bei denen ein gemeinsamer Viehauftrieb erfolgt, ist ein Weidewirtschaftsplan zu erlassen, der insbesondere Bestimmungen zu enthalten hat über:

  1. a) die Sicherung des Bodens;
  2. b) die Pflege des Weidebodens (Bewässerung und Entsumpfung, Räumung

    von Schutt und Steinen, Schwendung und Reutung, Bewahrung und Verwendung des Düngers);

  1. c) Wirtschaftsverbesserungen (Anlage von Wegen und Steigen, Tränken, Wasserversorgung, Hütten und Stallungen, Einfriedungen, Vorkehrungen zur Absonderung des kranken Viehs usw.);
  2. d) die Pflege und die Schonung des auf der Weide befindlichen Holzbestandes;
  3. e) die zulässige Gesamtweidenutzung, den Ort, die Art und Weise der Weideausübung, den Auftrieb von fremdem Vieh, den Weidewechsel und die Hütung;
  4. f) die Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger.

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