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§ 75 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen

a) allgemeiner Grundsatz

§ 75

Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

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