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§ 54 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Bezeichnung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften

§ 54

Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen.

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