Bezeichnung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften
§ 54
Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Bezeichnung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften
§ 54
Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)