LGBl. Nr. 55/1979
Flurbereinigungsverfahren
§ 44
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
- 1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
- 2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
- 3. An Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
- 4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
- 5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.
- 6. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises, Bewertungsplanes oder Planes der gemeinsamen Anlagen kann entfallen.
- 7. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
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