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§ 4 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1979

LGBl. Nr. 55/1979

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von
Grundstücken

§ 4

(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden. Eine Einbeziehung zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung ist nur bis zur Erlassung des Bewertungsplanes (§ 14) zulässig.

(2) Aus dem Zusammenlegungsgebiet können Grundstücke mit Bescheid ausgeschieden werden, wenn es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.

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