zur Überschrift: LGBl. Nr. 55/1979
2. Abschnitt
Zusammenlegung von Grundstücken in Weinbaufluren
§ 32
Auf die Weingartenzusammenlegung finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften sinngemäß Anwendung.
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