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§ 24 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Anpassung der Geldausgleichungen

§ 24

Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.

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