Anpassung der Geldausgleichungen
§ 24
Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anpassung der Geldausgleichungen
§ 24
Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
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