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§ 14 Flurverfassungs-Landesgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013 zu Abs. 5: LGBl. Nr. 55/1979, LGBl. Nr. 68/1996 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 61/2003

Bewertungsplan

§ 14

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

  1. a) einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe);
  2. b) einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 3;
  3. c) einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Zahlen der Grundbuchseinlagen, der Grundstücksnummern, ihrer Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und der Gesamtvergleichswerte jedes Grundstückes.

(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.

(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Zusammenlegungsplan erlassen werden.

(5) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles im Sinne des § 12 unrichtig ist.

(6) Vor Erlassung des Bewertungsplanes hat die Agrarbehörde die Gemeinde aufzufordern, geplante Änderungen des Flächenwidmungsplanes so rechtzeitig vorzunehmen, dass durch die Umwidmung bewirkte Wertänderungen im Bewertungsplan berücksichtigt werden können.

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