LGBl. Nr. 50/2000
Abschnitt II
Siedlungsverfahren und Grundverkehr sowie
abgabenrechtliche Vorschriften
§ 11
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 1995 - Bgld. GVG, LGBl. Nr. 42/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
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