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§ 11 Lustbarkeitsabgabegesetz 1969

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1969

Fälligkeit und Entrichtung der Pauschalabgabe

§ 11

Die Pauschalabgabe für Einzelveranstaltungen ist am Tage nach der Veranstaltung, die Abgabe nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 bis zum 15. jeden Monates für den Vormonat fällig und ist auf Grund einer Lustbarkeitsabgabeerklärung des Unternehmers zu entrichten.

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