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§ 6 Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1970

LGBl. Nr. 9/1970

VI. Eigener Wirkungsbereich

§ 6

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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