LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 1/2014
III. Hauptstück.
Zuständigkeit und Übermittlungspflicht
§ 19.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
03.03.2014
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