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§ 19 Landwirtschaftliches Bringungsrecht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 1/2014

III. Hauptstück.

Zuständigkeit und Übermittlungspflicht

§ 19.

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

03.03.2014

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