Öffentliche Wege.
§ 12.
Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Öffentliche Wege.
§ 12.
Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
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