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§ 3 Alkomatverordnung-Schiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1999

Schulung

§ 3.

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken

  1. 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen sowie
  2. 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012937

Dokumentnummer

NOR12159810

alte Dokumentnummer

N9199959537L

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