Begriffsbestimmung
§ 1.
Freisprecheinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Zusatzeinrichtungen für Mobiltelefone, die das Führen eines Telefongespräches während des Fahrens mit einem Kraftfahrzeug ermöglichen, wobei beide Hände des Telefonierenden frei bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10012935
Dokumentnummer
NOR12159795
alte Dokumentnummer
N9199959494L
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