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§ 17 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

6. Abschnitt

Gebühren, Vergütungen Gebühren

§ 17.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159503

alte Dokumentnummer

N9199956921L

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