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§ 10 FZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Zweitausfertigung

§ 10.

Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

  1. 1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder
  2. 2. der Verlust glaubhaft gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159496

alte Dokumentnummer

N9199956914L

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