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§ 5b Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2020

§ 5b.

Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern gemäß § 2 Z 4 der Beglaubigungsstellenverordnung BGBl. II Nr. 809/1994 in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2004, die gemäß § 16 Abs. 2 der Eichstellenverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 93/2004 ein gültiges Beglaubigungszeichen tragen, gelten als geeichte Messgeräte. Die Bestimmungen über die Verlängerung der Nacheichfrist sind für solche Zähler und Tarifgeräte gleichermaßen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40227421

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