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§ 1 Verlängerung der Nacheichfrist für Elektrizitätszähler und elektrische Tarifgeräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 1.

(1) Für die in § 15 Z 7 lit. b bis d und Z 10 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 angeführten Elektrizitätszähler und elektrischen Tarifgeräte wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Elektrizitätszähler bzw. elektrischen Tarifgeräte vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung gemäß dieser Verordnung nachgewiesen worden ist.

(2) In der Folge wird zwischen elektrischen Tarifgeräten zur Messung von elektrischer Energie in Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (Ladetarifgeräte) und anderen elektrischen Tarifgeräten unterschieden. Sind mehrere Ladetarifgeräte in einer Ladeeinrichtung zusammengefasst, so gilt die Gesamtheit der Ladetarifgeräte einschließlich der zugeordneten Einrichtung bzw. Einrichtungen zur Energiemessung (in der Folge als Gesamtheit bezeichnet) als ein Element des Stichprobenumfangs.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10012894

Dokumentnummer

NOR40274306

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