Teilnehmerzahl
§ 7.
In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR12159366
alte Dokumentnummer
N9199913780U
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