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§ 2 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Anerkennung der Schulungsveranstalter

§ 2.

(1) Gefahrgutbeauftragte dürfen in Österreich nur von gemäß § 11 Abs. 7 GGBG anerkannten Schulungsveranstaltern ausgebildet werden.

(2) Der Spruch des Anerkennungsbescheides hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Namen, die Anschrift und, sofern die Anerkennung einer natürlichen Person erteilt wird, auch das Geburtsdatum des Veranstalters,
  2. 2. den Umfang der Anerkennung, einschließlich der Angabe der erfaßten Schulungen (Erstschulungen, allgemeiner Teil, besondere Teile, Gesamtschulungen, eingeschränkte Schulungen, Fortbildungsschulungen),
  3. 3. die Namen, die Geburtsdaten, die Anschriften und die jeweiligen Sachgebiete des Lehrpersonals,
  4. 4. die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften jener Personen, die für die Ausstellung der Nachweise über die Gefahrgutbeauftragtenschulung zeichnungsberechtigt sind und
  5. 5. gegebenenfalls eine Befristung der Anerkennung oder andere Nebenbestimmungen.

(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind insbesondere Unterlagen zu folgenden Einzelheiten beizufügen:

  1. 1. Qualifikationen des Veranstalters und des Lehrpersonals,
  2. 2. detailliertes Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen,
  3. 3. Angaben zur Schulung der Berichtserstellung gemäß § 11 Abs. 8 GGBG,
  4. 4. Lehrmittel,
  5. 5. Bedingungen für die Teilnahme an der Schulung und Prüfung, wie die Anzahl der Teilnehmer und die Sprache.

(4) Der Veranstalter hat dem Landeshauptmann, der den Bescheid über die Anerkennung erlassen hat, unverzüglich jede Änderung hinsichtlich der Angaben im Spruch des Anerkennungsbescheides gemäß Abs. 2 mitzuteilen. Nachstehende Änderungen erfordern die Erlassung eines Bescheides über die Änderung der Anerkennung gemäß § 11 Abs. 7 GGBG:

  1. 1. Änderung des Namens des Veranstalters,
  2. 2. Änderung des Umfangs der Anerkennung,
  3. 3. Einsatz von Lehrpersonen, die für ein entsprechendes Sachgebiet bislang in keinem gültigen anderen Anerkennungsbescheid gemäß § 11 Abs. 7 GGBG aufscheinen, und
  4. 4. Änderungen bei den Namen der zeichnungsberechtigten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066393

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