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§ 13 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Prüfungen nach der Fortbildungsschulung

§ 13.

(1) Nach Abschluß der Fortbildungsschulung ist gemäß § 11 Abs. 6 GGBG eine Prüfung abzulegen. In der Prüfung hat der Schulungsteilnehmer nachzuweisen, daß er weiterhin über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit eines Gefahrgutbeauftragten erforderlich sind.

(2) Für die Prüfungen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. Jedoch ist

  1. 1. abweichend von § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 eine auf die Hälfte verminderte erreichbare Höchstpunktezahl und Dauer der Prüfung vorzusehen und für Auswahl und Anzahl der Fragen zugrunde zu legen,
  2. 2. abweichend von § 11 Abs. 5 kein Fallbeispiel zu bearbeiten und
  3. 3. abweichend von § 12 Abs. 6 eine Vergütung in der Höhe von jeweils 80% der in § 12 Abs. 6 Z 1 und 2 angeführten Beträge zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066400

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