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§ 27 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

X. Erleichterungen

§ 27

Auf Anschlußbahnen kann die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen ohne die Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erfolgen, sofern

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