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§ 17 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 17

(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.

(2) Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.

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