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§ 7a ZustV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2022

Antragstellung

§ 7a.

(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

  1. 1. Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
  2. 2. Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden. Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
  3. 3. Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:
  1. a) Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
  2. b) persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
  3. c) Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  4. d) Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  5. e) Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
  6. f) Schenkungsvertrag,
  7. g) gerichtliches Urteil,
  8. h) gerichtlicher Beschluss,
  9. i) Einantwortungsurkunde,
  10. j) Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
  11. k) Zuschlag bei Versteigerung,
  12. l) Einbringungsvertrag,
  13. m) Leasingbestätigung,
  14. n) Benützungsüberlassungserklärung.
  1. 4. Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
  1. a) Beglaubigung durch Gericht oder Notar,
  2. b) Bestätigung durch Behörde,
  3. c) Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
  4. d) Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.
  1. 5. Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
  1. 5.1 Natürlichen Personen
  1. 5.2. Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind
  1. 5.3. Freiberuflich Tätigen für den Standort
  1. 5.4. Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz
  1. a) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
  2. b) Auszug aus dem Firmenbuch.
  3. c) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
  1. 5.5. Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
  1. a) Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer
  1. aa) Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
  2. bb) Auszug aus dem Firmenbuch.
  3. cc) Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
  1. b) Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften
  1. c) Vereine
  1. aa) ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder
  2. bb) Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.
  1. 6. Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.
  2. 7. Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:
  1. a) Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:
  1. bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;
  1. b) Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967
  1. c) Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
  2. d) Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:
  1. e) Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

  1. 9. Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40243016

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