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§ 4 ZustV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Verantwortliche Person

§ 4.

(1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10012863

Dokumentnummer

NOR40030762

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