vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 DBA-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Übergangsbestimmungen

§ 7

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

(2) Auf Druckbehälter, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung einem Standortwechsel unterzogen oder mit einem anderen Medium betrieben werden, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)