Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 vierter Satz FSG
§ 5
(1) Die theoretische Ausbildung in der Dauer von mindestens drei Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte, die die besonderen Anforderungen der Feuerwehren und Rettungsorganisationen berücksichtigen, zu umfassen:
- 1. spezielles Straßenverkehrsrecht für Lenker von Einsatzfahrzeugen,
- 2. Fahrzeugtechnik der von der Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG umfassten Fahrzeuge (Fehlererkennung, Fehlerbehebung und einfache Wartung),
- 3. Fahrphysik,
- 4. Gefahrenlehre und Partnerkunde.
(2) Die praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens fünf Unterrichtseinheiten hat folgende Inhalte zu umfassen:
- 1. Einschulung auf die Fahrzeuge, die während und nach der Ausbildung gelenkt werden sollen,
- 2. Zustandsüberprüfung des Fahrzeuges,
- 3. Fahrübungen zum Kennenlernen des Fahrzeuges.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung können auch ein Fahrsicherheitstraining und/oder Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden. Die Dauer einer Unterrichtseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
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