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Anlage 5 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Anlage 5

zu § 7 Abs. 2

MEDIZINISCHE AUSBILDUNG DES KAPITÄNS UND DER SACHKUNDIGEN ARBEITNEHMER

  1. 1. Erwerb von Grundkenntnissen in Physiologie, Symptomatologie und Therapie;
  2. 2. Erwerb von Kenntnissen im Bereich des vorbeugenden Gesundheitsschutzes, insbesondere in bezug auf die individuelle und kollektive Hygiene, sowie von Kenntnissen in bezug auf etwaige prophylaktische Maßnahmen;
  3. 3. Erwerb praktischer Fähigkeiten im Bereich der wesentlichen Behandlungsgriffe und der Abbergung aus medizinischen Gründen.

Bei den für medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen der Kategorie A verantwortlichen Personen sollte die praktische Ausbildung nach Möglichkeit im Krankenhaus stattfinden.

 

  1. 4. Erwerb guter Kenntnisse für den Gebrauch der Einrichtungen zur funkärztlichen Beratung.

Die Ausbildung sollte die in den allgemein anerkannten internationalen Bestimmungen jüngeren Datums festgelegten Programme berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158865

alte Dokumentnummer

N9199813021U

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