Umstellung öffentlicher Verteilungsnetze zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung (TN-System) in den Verbraucheranlagen; Meldung
§ 3.
(1) Ab 1. Jänner 1999 sind neu zu errichtende öffentliche Verteilungsnetze im Sinne von § 1 Abs. 1 so auszuführen, daß sie die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen erfüllen. Diese Netze sind mit ihrer Inbetriebnahme für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freizugeben. Davon darf bei Neuaufschließungen während jener Zeit abgesehen werden, in der bei einem Zusammenschluß von Hochspannungs-Schutzerder und Niederspannungs-Betriebserder die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung nicht zulässig wäre, jedoch das Entstehen eines „Gebietes mit geschlossener Bebauung“ im Sinne von ÖVE-EN 1, Teil 1/1989, § 3.6.14 zu erwarten ist.
(2) Soweit bestehende öffentliche Verteilungsnetze im Sinne von § 1 Abs. 1 nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen freigegeben sind, ist von den EVU die grundsätzliche technische Eignung dieser Netze für eine Freigabe ehestmöglich zu überprüfen und im Falle ihres offensichtlichen Vorliegens die Freigabe unverzüglich auszusprechen. Die Freigabe bezieht sich jeweils auf ein galvanisch zusammenhängendes Verteilungsnetz, welches von einem Transformator oder mehreren parallelgeschalteten Transformatoren gespeist wird (im folgenden als Trafostationsbereich bezeichnet). Für vermascht betriebene Netze, die aus mehreren Transformatorstationen gemeinsam gespeist werden, ist die Freigabe jedenfalls zum gleichen Zeitpunkt auszusprechen. Für Trafostationsbereiche, deren Verteilungsnetze sich mit Umschaltmöglichkeiten berühren, ist eine Freigabe zu unterschiedlichen Zeitpunkten zulässig, wenn eine eindeutige, örtliche Abgrenzung durch Trennstellen für den Normalschaltzustand dieser Verteilungsnetze festgelegt wird.
(3) In Verteilungsnetzen, deren technische Eignung für die Freigabe der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung erst durch Messungen oder Berechnung festgestellt werden muß oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung offensichtlich nicht gegeben ist, sind die erforderlichen technischen Maßnahmen, zB im Zusammenhang mit planmäßigen Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten, schrittweise zu realisieren. Die Freigabe zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung ist für die betreffenden Trafostationsbereiche unverzüglich danach auszusprechen.
(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sind bis spätestens 31. Dezember 2008 abzuschließen.
(5) Bis spätestens 1. Jänner 1999 ist von den EVU eine alphanumerisch, nach Stationsbezeichnungen geordnete Liste zu erstellen, auf der zu jedem Trafostationsbereich angegeben ist, ob das von diesem gespeiste Verteilungsnetz bereits zur Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung in den Verbraucheranlagen freigegeben ist oder nicht. Zum gleichen Zeitpunkt ist von den EVU an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Meldung nach folgendem Schema abzugeben:
- –Gesamtanzahl der Trafostationsbereiche mit einer Nennspannung von 400/230 V,
- –Anzahl der noch nicht für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegebenen Trafostationsbereiche,
- –geplanter Ablauf der Umstellung mit folgender Höchstanzahl der noch nicht für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegebenen Trafostationsbereiche zu den Stichtagen:
1. Juli 2000 | Trafostationsbereiche |
1. Juli 2002 | Trafostationsbereiche |
1. Juli 2004 | Trafostationsbereiche |
1. Juli 2006 | Trafostationsbereiche |
1. Juli 2008 | Trafostationsbereiche |
(6) Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000, 2002, 2004, 2006 und 2008 ist, soweit noch relevant, die verbliebene Anzahl von Trafostationsbereichen, die noch nicht für die Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung freigegeben wurden, von den EVU an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden und ein allfälliges Zurückbleiben hinter der Planung gemäß Abs. 5 zu begründen. Ferner ist die Anzahl jener Trafostationsbereiche zu melden, in denen von der Regelung des § 4 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde, solange die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausschaltbedingung in diesen Trafostationsbereichen noch nicht zur Gänze geschaffen worden sind.
(7) Die gemäß Abs. 5 erster Satz erstellte Liste ist von den EVU entsprechend den erfolgenden Freigaben der Anwendung der Schutzmaßnahme Nullung laufend zu aktualisieren. Anfragestellern sind diesbezüglich bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung vom jeweiligen EVU kostenlos verbindliche Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Instandsetzungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012816
Dokumentnummer
NOR12158813
alte Dokumentnummer
N9199812463O
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