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Artikel 9 Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 9

Direktor und Personal

(1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ECO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ECO zu schließen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor delegieren.

(2) Der Direktor ist für die ordnungsgemäße Durchführung aller Tätigkeiten des ECO im Innern und nach außen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien verantwortlich.

(3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.

Schlagworte

Richtlinie

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128166

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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