Anbringung der Begutachtungsplakette
§ 9.
(1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2) Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein
- a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,
- b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seite des Scheinwerfers oder in der Nähe des Scheinwerfers oder auf einem am rechten Gabelholm fest mit dem Fahrzeug verbundenen Plakettenhalter,
- c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3) Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Gesetzesnummer
10012794
Dokumentnummer
NOR40129684
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