Allgemeine Beschaffenheit
§ 2.
Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018
Gesetzesnummer
10012793
Dokumentnummer
NOR12158708
alte Dokumentnummer
N9199811519O
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