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§ 2 StVZVO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Allgemeine Beschaffenheit

§ 2.

Die Straßenverkehrszeichen sind als Schilder aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, wobei die Rückseite blendfrei sein muß; Reflexstoffe (§ 4) sind auf solchem Material anzubringen. Straßenverkehrszeichen können beleuchtet (§ 5), rückstrahlend (§ 4) oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtung (§ 48 Abs. 1a StVO) ausgeführt sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012793

Dokumentnummer

NOR12158708

alte Dokumentnummer

N9199811519O