§ 5.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012777
Dokumentnummer
NOR12158542
alte Dokumentnummer
N9199810291O
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