vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 5 TKGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1998

§ 5.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012777

Dokumentnummer

NOR12158542

alte Dokumentnummer

N9199810291O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)