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Art. 1 § 3 TKGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.1998

§ 3.

(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so können die Gebühren in dessen Spruch festgesetzt werden.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012777

Dokumentnummer

NOR12158540

alte Dokumentnummer

N9199810289O

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