Artikel 1
Gemäß Artikel 4 Abs. 3 des ADR-Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien, daß die folgenden sechs Änderungen zum ADR 1997 am 15. März 1997 in Kraft treten und bis zur Änderung der Randnummern im ADR gemäß dessen Änderungsverfahren gelten:
Rn. 10 014(1)
Die Begriffsbestimmung „Zusatzheizungen“ streichen.
Rn. 10 221(1)
Im ersten Satz ist zu streichen: „sowie zum Ziehen dieser Anhänger zugelassene Kraftfahrzeuge“.
Rn. 10 605
Hinzufügen: „Diese Beförderungseinheiten unterliegen bis zu diesem Datum weiterhin den bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 283.“
Rn. 10 606
Folgende neue Rn. ist hinzuzufügen:
„10 606: Die bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Vorschriften der Rn. 10 260 und 10 385 dürfen anstelle jener, die mit 1. Jänner 1997 in Kraft traten, bis zum 31. Dezember 1998 weiterhin angewendet werden.“
Rn. 220 500
In der Tabelle sind die Kreuze an den Schnittpunkten der Zeile „220 536 - Zusatzheizung“ mit den Spalten „FL“ und „OX“ zu streichen.
Rn. 220 536
Zu ersetzen mit dem vor dem 1. Jänner 1997 gültigen Text:
„Zusatzheizungen für das Führerhaus müssen hinsichtlich des Brandschutzes ausreichend sicher sein. Sie müssen vor der Schutzwand (Rückwand des Führerhauses) angebracht sein. Der Heizkörper muß so weit vorn und so hoch wie möglich (mindestens 80 cm über der Fahrbahn) angebracht und mit Vorrichtungen versehen sein, die verhindern, daß Gegenstände mit heißen Teilen der Heizung oder ihrer Abgasanlage in Berührung kommen. Zulässig sind nur Heizungen mit einem Kurznachlauf des Gebläses für die Verbrennungsluft (höchstens 20 s).“
Kopenhagen, 7. Februar 1997
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Februar 1997 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Dänemark 7. Februar 1997
Deutschland 12. Februar 1997
Vereinigtes Königreich 17. Februar 1997
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
10012745
Dokumentnummer
NOR12158141
alte Dokumentnummer
N9199761284J
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