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Artikel 1 ADR - Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1997

Artikel 1

Die Vereinbarung nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert werden (BGBl. Nr. 111/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 563/1996), wurde von Belgien am 7. Oktober 1996 unterzeichnet.

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