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§ 15 FSG-GV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2002

Nierenerkrankungen

§ 15.

(1) Nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.

(2) Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur in außergewöhnlichen, durch die Stellungnahme eines zuständigen Facharztes begründeten Fällen und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10012726

Dokumentnummer

NOR40037069

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