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Anlage 4 FSG-PV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2020

Anlage 4

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer

I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

I.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

I.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

  1. – Theorie des Fahrverhaltens
  2. – Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung
  3. – Anforderungen an die Fahrprüfung
  4. – einschlägige Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien

I.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)

  1. – Theorie und Praxis der Bewertung (Fehlererkennung, Tauglichkeitsniveau)
  2. – Besprechung der Inhalte des Prüferhandbuchs
  3. – Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung
  4. – Fähigkeit, die Leistung des Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten, und zwar insbesondere
  1. – das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen
  2. – die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen (defensives Fahren)
  3. – die Fähigkeit zur kraftstoffsparenden und umweltfreundlichen Fahrweise
  4. – rasche Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten
  5. – vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden Abhilfestrategien

I.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)

  1. – nicht diskriminierende und respektvolle Behandlung der Kandidaten
  2. – festlegen und vermitteln, worauf sich der Kandidat in der Prüfung einzustellen hat (Prüfungs-psychologie)
  3. – klar kommunizieren, wobei Inhalt, Stil- und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf Fragen der Kandidaten einzugehen ist
  4. – klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis
  5. – Kenntnisse in Verkehrssinnbildung
  6. – Wahrnehmungstraining
  7. – Gefahrenerkennung
  8. – Gefahrenvermeidung und Defensivtraining
  9. – GDE-Matrix (Goals for Driver Education)
  10. – Methoden der hierarchischen Beurteilung des Fahrerverhaltens (Können – Wissen – Fahrmotive)
  11. – Prinzipien des Coachings (didaktische Methoden zur Vermittlung der Eigenverantwortung)

I.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)

  1. – fahrzeugtechnische Kenntnisse (insbesondere Lenkung, Reifen, Bremsen, Beleuchtung)
  2. – Kenntnisse der Ladungssicherung
  3. – Kenntnisse über Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie
  4. – Kenntnisse in kraftstoffsparender und umweltschonender Fahrweise

I.2. Praktische Ausbildung (44 UE)

I.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)

  1. – praktische Übungen des Lehrplanes B, das sind die im § 11 Abs. 4 Z 2 FSG angeführten Übungen (Anlage 10c der KDV 1967)
  2. – Fahren mit einem Anhänger inkl. Rangierübungen auf einem Übungsgelände (möglichst auch Klasse F)
  3. – defensives Fahren
  4. – Feedbackfahrt mit kommentierten Fahren in allen 4 Verkehrsräumen

I.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)

  1. – Spritspartraining

I.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)

  1. – Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining entsprechend der Mehrphasenausbildung für die Klasse B oder Höherwertiges

I.2.4. Hospitieren (24 UE)

  1. – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen B (möglichst auch Klasse F) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. – simulierte Prüfungsfahrt

II. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A

II.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)

  1. – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
  2. – Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. – anderer Verkehrsteilnehmer
  4. – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

II.2. Praktische Ausbildung (8 UE)

II.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)

  1. – praktische Übungen des Lehrplanes A, u.zw. Spurgasse, Achterfahren usw. (Anlage 10b der KDV 1967)
  2. – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. – defensives Fahren

II.2.2. Hospitieren (4 UE)

  1. – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klasse A (oder A1 oder A2) mit selbständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. – simulierte Prüfungsfahrt

III. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE

III.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)

  1. – Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  2. – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  3. – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeuges
  2. – Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. – anderer Verkehrsteilnehmer
  4. – Ladungssicherung
  5. – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

III.2. Praktische Ausbildung (2 UE)

  1. – Hospitieren
  2. – Teilnahme an Fahrprüfungen der Klassen BE oder CE mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüf-ungsprotokolls
  3. – simulierte Prüfungsfahrt

IV. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE

IV.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  4. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  5. – Straßen- und Witterungsverhältnisse
  6. – anderer Verkehrsteilnehmer
  7. – Ladungssicherung
  8. – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

IV.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)

IV.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)

  1. – praktische Übungen des Lehrplanes C bzw. CE, u.zw. Rangierübungen und dgl. (Anlage 10g der KDV 1967)
  2. – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. – defensives Fahren

IV.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)

  1. – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. – simulierte Prüfungsfahrt

V. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE

V.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)

  1. – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
  3. – klassenspezifische Theorie der Bewertung (defensives und partnerbewusstes Fahren) unter Be-achtung:
  1. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  2. – Straßen- und Witterungsverhältnisse
  3. – anderer Verkehrsteilnehmer
  4. – Personensicherheit / Erste Hilfe
  5. – Ladungssicherung
  6. – Besprechung klassenspezifischer Inhalte des Prüferhandbuches

V.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)

V.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. – Übungen im verkehrsfreien Raum laut Prüfungsprotokoll Klasse D1/D bzw. _E
  2. – Fahren im Verkehr unter Beachtung:
  3. – Blicktechnik, Geschwindigkeit, Sicherheitsabstand, sichere Handhabung des Fahrzeugs
  4. – defensives Fahren

V.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

  1. – Teilnahme an Fahrprüfungen der entsprechenden Klassen C, CE (möglichst auch Klassen D, DE) mit selbstständigem Ausfüllen eines Prüfungsprotokolls
  2. – simulierte Prüfungsfahrt

VI. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)

  1. – klassenspezifische rechtliche Kenntnisse
  2. – klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

Schlagworte

Straßenverhältnis, Stilwahl

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40226747

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