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§ 13d FSG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gebühren

§ 13d

Für die bescheidmäßige Erledigung des Antrages zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings gemäß § 4a Abs. 6 FSG sind folgende Gebühren an die Behörde zu entrichten:

1.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für die Überprüfung Des Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 13b Abs. 5 ………..……………………..…

200 €,

2.

von der jeweiligen durchführenden Stelle für den jeweiligen Instruktor für die Überprüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen bei einem Instruktor gemäß § 13b Abs. 4 ...

80 €.

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