vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32a FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

7. Abschnitt

Andere Dokumente Feuerwehrführerschein

§ 32a.

(1) Der Feuerwehrführerschein ist bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen von dem Landesfeuerwehrkommandanten auszustellen. Der Feuerwehrführerschein gilt nur in Verbindung mit der nach § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz erforderlichen Lenkberechtigung.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung des Feuerwehrführerscheines:

  1. 1. Besitz eines Feuerwehrdienstpasses;
  2. 2. Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr (des Feuerwehrverbandes) gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder;
  3. 3. Mindestalter: 18 Jahre;
  4. 4. Ausbildung und Nachweis der praktischen Kenntnisse;
  5. 5. gesundheitliche Eignung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzusetzen:

  1. 1. Form und Inhalt des Feuerwehrführerscheines;
  2. 2. die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Feuerwehrführerscheines hinsichtlich der Ausbildung und des Nachweises der praktischen Kenntnisse sowie des Nachweises der gesundheitlichen Eignung.

(4) Der Feuerwehrführerschein wird ungültig

  1. 1. für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung oder
  2. 2. wenn die Lenkberechtigung erloschen ist.

(5) Bei Abhandenkommen des Feuerwehrführerscheines hat der Landesfeuerwehrkommandant über Antrag einen Duplikatfeuerwehrführerschein auszustellen.

(6) Nimmt der Inhaber eines Feuerwehrführerscheines ein Feuerwehrfahrzeug der Klassen C oder C1 oder der Klassen D oder D1 in Betrieb und lenkt es, gilt § 20 Abs. 4 nicht.

§ 31 und § 32 wurden durch Z 78 BGBl. I Nr. 61/2011 aufgehoben. Die Abschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40172254