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§ 11a FSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Fahrprüfungsverwaltung

§ 11a.

(1) Die Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.

(2) Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß § 16 Abs. 1 letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:

  1. 1. § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis i, und l,
  2. 2. § 16a Abs. 1 Z 2 lit. c, d, h, j und k,
  3. 3. § 16a Abs. 1 Z 3 lit. b und e,
  4. 4. § 16b Abs. 3 Z 5 und 6.

(3) Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Abs. 1 genannte Behörde stattzufinden.

(4) Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu erfolgen.

(5) Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Abs. 1 genannten Behörde zu erheben:

  1. 1. Kennnummer der Aufsichtsperson,
  2. 2. Datum der Prüfung,
  3. 3. Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
  4. 4. Identifikationsnummer des Kandidaten,
  5. 5. Identifikationsnummer der Klasse,
  6. 6. Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
  7. 7. Version der Prüfungsfragen,
  8. 8. Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
  9. 9. erreichte Punkteanzahl,
  10. 10. Dauer der Prüfung,
  11. 11. für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.

(6) Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Abs. 1 genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

10012723

Dokumentnummer

NOR40245589

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