Anlage 2
Anhang II
(§ 4)
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN (MODUL A)
- 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, mittels dessen der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Z 2 zu erfüllen hat, sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Kühl- und Gefriergerät die für dieses Gerät geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
- 2. Der Hersteller hat die unter Z 3 beschriebenen technischen Unterlagen zu erstellen; er oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter müssen sie mindestens drei Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereithalten.
- Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im EWR ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts im EWR verantwortlich ist.
- 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken und folgendes enthalten:
- i) Namen und Anschrift des Herstellers;
- ii) eine allgemeine Beschreibung des Modells, die für dessen eindeutige Identifizierung ausreicht;
- iii) Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Auslegungsmerkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Abmessungen, Inhalt(e), Merkmale des Kompressors, Besonderheiten usw.;
- iv) die Gebrauchsanleitung;
- v) die Ergebnisse der gemäß Z 5 durchgeführten Energieverbrauchsmessungen;
- vi) Einzelheiten über die Konformität dieser Messungen mit den in Anhang I festgelegten Energieverbrauchsanforderungen.
- 4. Technische Unterlagen, die zur Einhaltung anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erstellt wurden, können verwendet werden, sofern die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
- 5. Hersteller von Kühl- und Gefriergeräten müssen den Energieverbrauch jedes Gerätetyps im Sinne dieser Verordnung entsprechend den in der ÖNORM EN 153: 1. Oktober 1995, ident mit der Europäischen Norm EN 153 (Anhang IV), festgelegten Verfahren feststellen und für die Konformität jedes Geräts mit den Anforderungen des § 3 sorgen.
- 6. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung aufzubewahren.
- 7. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Kühl- und Gefriergeräte mit den in Z 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.
Schlagworte
Kühlgerät
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
10012722
Dokumentnummer
NOR12157918
alte Dokumentnummer
N9199749326L
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