Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Graz am 8. November 1996 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10012716
Dokumentnummer
NOR12157894
alte Dokumentnummer
N9199748747L
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