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Artikel 20 Luftverkehrsabkommen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Artikel 20

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Graz am 8. November 1996 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10012716

Dokumentnummer

NOR12157894

alte Dokumentnummer

N9199748747L

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