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§ 92 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Ausnahme

§ 92

(1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für

  1. 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;
  2. 2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;
  3. 3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;
  4. 4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
  5. 5. Fahrzeuge des Bundesheeres;
  6. 6. österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.