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§ 90 SchFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 90

(1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.